6.1. Der Preis der Ware ist im Kaufvertrag festgelegt (bzw. in der Bestellbestätigung, der Rechnung oder einem anderen Dokument, das die Annahme der Bestellung bestätigt). Falls der Preis der Ware im Kaufvertrag in einer anderen Währung als der Tschechischen Krone ausgedrückt ist (z. B. EUR, USD):
- 6.1.1. wird für die Umrechnung dieser Währung in die Tschechische Krone der im Kaufvertrag vereinbarte Wechselkurs verwendet.
- 6.1.2. Falls im Kaufvertrag kein Wechselkurs vereinbart ist, wird der von der Bank des Verkäufers am Tag der Ausstellung des Steuerdokuments (Rechnung) zu dem betreffenden Kaufvertrag angebotene Devisenwechselkurs (Verkauf) verwendet.
- 6.1.3. Ist eine Fälligkeit des Kaufpreises von mehr als einem (1) Tag vereinbart und ist kein Kurs vereinbart, kann der Verkäufer vom Käufer die Zahlung des Kaufpreises in der im Kaufvertrag vereinbarten Währung verlangen oder für die Umrechnung dieser Währung in die Tschechische Krone den von der Bank des Verkäufers zum Zeitpunkt der Zahlung dieses Kaufpreises angebotenen Devisenwechselkurs (Verkauf) verwenden.
- 6.1.4. Wurde der Kaufvertrag auf Grundlage eines Spezifischen Angebots geschlossen, kann der Kaufpreis vom Käufer in der Währung bezahlt werden, in der der Kaufpreis im Vertrag vereinbart ist.
6.2. Kommt es zwischen dem Datum des Abschlusses des Kaufvertrags (d. h. dem Datum der Akzeptanz der Bestellung gemäß Art. 4.6) und dem Tag der Gutschrift des vollständigen Kaufpreises auf dem Konto des Verkäufers zu einer Änderung des Kurses EUR/CZK oder USD/CZK (je nach Transaktionswährung) um mehr als ± 3 % gegenüber dem am Tag des Abschlusses des Kaufvertrags gültigen Kurs (gemäß dem Devisenkurs der ČNB – Mittel – für die jeweilige Währung am Tag des Abschlusses des Kaufvertrags), ist der Verkäufer berechtigt, den Kaufpreis einseitig zu aktualisieren („re-quote“), sodass er dem ursprünglichen Wert in der Fremdwährung entspricht. Der Verkäufer informiert den Käufer unverzüglich über diese Tatsache und fordert ihn zur Bestätigung des neuen Preises auf. Der Käufer ist verpflichtet, den neuen Preis innerhalb von zwei (2) Stunden nach Erhalt der Aufforderung zu bestätigen; andernfalls gilt dies als Rücktritt vom Kaufvertrag. Diese Bestimmung gilt nur, sofern die Zahlung nicht in der Währung erfolgt, in der der Preis ursprünglich festgelegt wurde (EUR oder USD).
6.3. Den Preis der Ware und etwaige mit der Lieferung der Ware gemäß dem Kaufvertrag verbundene Kosten kann der Käufer, sofern im Kaufvertrag nichts anderes vereinbart ist, auf folgende Weise bezahlen:
- 6.3.1. unbar per Überweisung auf das in Anlage Nr. 1 dieser Geschäftsbedingungen oder auf der Rechnung angegebene Konto des Verkäufers (im Folgenden „Konto des Verkäufers“) vor dem Versand der Ware (Vorauszahlung), sofern nichts anderes vereinbart ist;
- 6.3.2. sofern dies im Kaufvertrag vereinbart ist, kann der Käufer den Preis der Ware auch unbar per Überweisung auf das Konto des Verkäufers auf Grundlage eines Steuerdokuments – einer Rechnung – bezahlen, wobei die Fälligkeit des Warenpreises in einem solchen Dokument oder im Kaufvertrag angegeben ist;
- 6.3.3. in bar in der Betriebsstätte des Verkäufers, jedoch nur in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften über die Beschränkung von Barzahlungen;
- 6.3.4. in bar per Nachnahme am vom Käufer bestimmten Ort, sofern sich dieser Ort auf dem Gebiet der Tschechischen Republik befindet und diese Zahlungsart vom Verkäufer angeboten und vom Käufer gewählt wurde;
- 6.3.5. online mittels Zahlungskarte, sofern diese Möglichkeit vom Verkäufer angeboten wird. Im Falle der Kartenzahlung behält sich der Verkäufer das Recht vor, dem Käufer eine Gebühr in Höhe der tatsächlichen Kosten in Rechnung zu stellen, die dem Verkäufer im Zusammenhang mit der Verarbeitung dieser Zahlung durch seinen Zahlungsdienstleister entstehen. Über die Höhe dieser Gebühr wird der Käufer vor Abschluss der Zahlung informiert. Zahlungen per Banküberweisung sind seitens des Verkäufers gebührenfrei.
6.4. Sofern nicht anders bestimmt, ist der Käufer verpflichtet, zusammen mit dem Preis der Ware auch die mit der Lieferung der Ware verbundenen Kosten (z. B. Fracht, Verpackung) an den Verkäufer zu zahlen. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, gelten die Bestimmungen über die Zahlungsweise und Fälligkeit des Warenpreises auch für die Zahlungsweise und Fälligkeit der mit der Lieferung der Ware verbundenen Kosten.
6.5. Der Verkäufer ist umsatzsteuerpflichtig. Zum Warenpreis wird daher in den Fällen, die durch allgemein verbindliche Rechtsvorschriften festgelegt sind, und in Übereinstimmung mit diesen Rechtsvorschriften die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe hinzugerechnet.
6.6. Bei jeder unbaren Zahlung ist der Käufer verpflichtet, den Warenpreis oder eine Anzahlung auf den Warenpreis unter Angabe des variablen Zahlungssymbols zu leisten, das ihm vom Verkäufer mitgeteilt wurde. Bei jeder unbaren Zahlung ist die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Warenpreises oder einer Anzahlung auf den Warenpreis in dem Moment erfüllt, in dem der entsprechende Betrag dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben wird.
6.7. Der Verkäufer ist berechtigt, jederzeit die Zahlung auch eines Teils des Warenpreises (z. B. für einen Teil der Ware) oder die Zahlung einer angemessenen Anzahlung auf den Warenpreis zu verlangen, und zwar auch vor Beginn der Leistungserbringung.
6.8. Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers mit der Zahlung einer beliebigen Zahlung oder eines Teils davon entsteht dem Verkäufer ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 0,05 % des geschuldeten Betrags für jeden Tag des Verzugs, jedoch höchstens in der durch Rechtsvorschriften festgelegten Höhe (z. B. durch die Regierungsverordnung Nr. 351/2013 Slg.). Die vereinbarten Verzugszinsen stehen nicht im Widerspruch zu § 1971 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers mit der Zahlung des Warenpreises, einer Anzahlung auf den Warenpreis oder anderer Zahlungen gemäß dem Kaufvertrag ist der Verkäufer berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und/oder die Erfüllung beliebiger seiner Verpflichtungen gegenüber dem Käufer aus diesem oder anderen Kaufverträgen auszusetzen, und zwar bis zum Zeitpunkt der vollständigen Begleichung aller fälligen Verpflichtungen durch den Käufer. Dadurch bleibt das Recht des Verkäufers auf Schadensersatz unberührt. Neben den Verzugszinsen hat der Verkäufer Anspruch auf Ersatz der mit der Geltendmachung jeder Forderung verbundenen Kosten in der gesetzlichen Mindesthöhe, die durch die einschlägige Rechtsvorschrift festgelegt ist.
6.9. Wenn die vom Käufer bereitgestellten Mittel nicht zur Begleichung aller fälligen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer ausreichen, werden die Zahlungen des Käufers zur Begleichung der Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer in folgender Reihenfolge verwendet: Kosten im Zusammenhang mit der Beitreibung der Forderung, Verzugszinsen, sonstiges Zubehör der Forderung, Hauptforderung der Schuld mit der ältesten Fälligkeit.
6.10. Forderungen gegen den Verkäufer können gegenüber dem Warenpreis einseitig nur dann aufgerechnet werden, wenn es sich um eine fällige Forderung handelt, die vom Verkäufer hinsichtlich Grund und Höhe schriftlich anerkannt wurde, oder um eine Forderung des Käufers, die durch eine rechtskräftige, vollstreckbare Entscheidung eines Gerichts oder Schiedsrichters zugesprochen wurde.
6.11. Sofern dies im Geschäftsverkehr üblich ist oder durch allgemein verbindliche Rechtsvorschriften bestimmt ist, stellt der Verkäufer dem Käufer bezüglich der auf Grundlage des Kaufvertrags vorgenommenen Zahlungen einen Steuerbeleg – eine Rechnung – aus. Der Verkäufer ist berechtigt, den Steuerbeleg – die Rechnung – in elektronischer Form an die elektronische Adresse des Käufers zu senden. Auf Verlangen des Käufers sendet der Verkäufer dem Käufer den Steuerbeleg – die Rechnung – in gedruckter Form. Der Käufer stimmt der Verwendung elektronischer Rechnungen zu.